Stellungnahme zur Beschwerde beim Kreis

Mit Erstaunen und Unverständnis haben wir die Antwort des Kreises auf unsere Beschwerde bei der Kommunalaufsicht zur Kenntnis genommen

30.06.19 –

Mit Erstaunen und Unverständnis haben wir die Antwort des Kreises auf unsere Beschwerde bei der Kommunalaufsicht zur Kenntnis genommen.

"Die der […] Änderung des Bebauungsplans […] vorgreifende Beseitigung besagter Bäume in der Zeit vom 15. – 16. 02 2019 erfüllte formell den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 213 BauGB." So die Antwort der Bauaufsicht des Kreises zu der Anfrage von BÜ90/Die Grünen.

Trotzdem wird kein Verfahren eingeleitet, weil die Kommunalaufsicht nun ein Hintertürchen - § 47 Abs. 1 OWiG – nutzte, das besagt, die Verfolgung unterliegt nicht dem "Legalitätsprinzip" (= "Vor dem Gesetz sind alle gleich") sondern dem Opportunitätsprinzip "Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde."

Außergewöhnlich und sonderbar ist für uns auch die weitere Begründung des Kreises für die Nichteinleitung eines Verfahrens. Hier sagt der Kreis, dass "das fehlende öffentliche Interesse dies rechtfertige". Wenn man dann sich noch einmal vor Augen hält, wieviel Anfragen dazu bei den GRÜNEN eingegangen sind, wieviel Presseartikel und Leserbriefe in der Presse veröffentlicht wurden, ist diese Einschätzung schon befremdlich. Aber die weiteren Ausführungen steigern das Ganze noch: Die Stadt hätte noch die Möglichkeit gehabt, eine Befreiung von den "baumschützenden Festsetzungen" zu beantragen… und dass sie das nicht gemacht hat, da, so der Kreis "kann wohl nur ein sehr geringes öffentliches Interesse daran vorliegen".

Schon ein seltsames Rechtsverständnis "Man hält sich nicht an das Gesetz, weil es sowieso keinen interessiert…"

Die GRÜNEN werden sich aber trotzdem weiterhin nicht davon abhalten lassen, rechtswidriges Vorgehen der Stadt bei der Kommunalaufsicht zu beanstanden. Dann werden wir sehen, ob die Kommunalaufsicht ihren Aufgaben gerecht wird oder nur ein verlängert Arm der Gemeinde- und Stadtverwaltungen ist.