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06.07.19 –
Zurückweisung unserer Beschwerde gegen die vorzeitige Fällung von Bäumen (§ 213 BauGB) durch die Kommunalaufsicht des Kreises Minden Lübbecke
Sehr geehrte Damen und Herren, wir wenden uns hiermit an die Allgemeine Kommunalaufsicht, um die Entscheidung des Kreises Minden-Lübbecke zu überprüfen wegen folgenden Tatbestandes:
Der rechtlich bindende Bebauungsplan für den betreffenden Bereich war bis zum 20. Februar 2019 "als private Grünfläche zum Anpflanzen und mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b des Baugesetzbuches –BauGB - festgesetzt". Vom 15. bis 16. Februar ist die Fläche auf Veranlassung der Stadt Espelkamp gerodet worden.
Die Fällung dieser Bäume war also rechtswidrig. Das ist auch von der Verwaltung der Stadt Espelkamp auf unsere Nachfrage im Rat bestätigt worden.
Daraufhin haben wir am 26. Februar bei der Kommunalaufsicht des Kreises Minden Lübbecke Beschwerde eingelegt.
Diese Beschwerde ist per Schreiben am 06.06.2019 zurückgewiesen worden mit folgender Begründung: "Die der rechtswirksamen 1. Änderung des Bebauungsplans, die auch den bauplanungsrechtlichen Schutz der gefällten Bäume aufhob, vorgreifende Beseitigung besagter Bäume in der Zeit vom 15.-16.2.2019 erfüllte formell den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 213 BauGB. Dennoch war und ist es rechtlich nicht·zu beanstanden, dass gleichwohl kein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG-durchgeführt worden ist.
Die Einleitung eines solches Verfahren unterliegt nicht dem Legalitäts- sondern dem Opportunitätsprinzip. Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (§ 47Absatz 1 Satz 1 OWiG). Nach dem dadurch zum Ausdruck kommenden Opportunitätsprinzip ist die Verfolgungsbehörde -grundsätzlich anders als Polizei und Staatsanwaltschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren -berechtigt, von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit abzusehen, wenn sachliche Gesichtspunkte wie z.B. geringe Schuld oder fehlendes öffentliches Interesse dies rechtfertigen."
Bei beiden beispielhaft angeführten Gesichtspunkten für die Zurückweisung unserer Beschwerde – "geringe Schuld", "fehlendes öffentliches Interesse" – gibt es keinerlei Begründung, eher das Gegenteil ist der Fall. Das öffentliche Interesse war sehr groß: Zeitungsartikel, Leserbriefe und viele Anrufe, die ich entgegengenommen habe, zeigen ein anderes Bild. Zudem ist auch von einem einzelnen Bürger eine Beschwerde zu diesem Thema an die Kommunalaufsicht geschrieben worden.
Gleichzeitig können wir auch nicht erkennen, inwiefern der Tatbestand des Gesetzesverstoßes, der ja nur eine Ordnungswidrigkeit– schon per definitionem ein leichterer Gesetzesverstoß – darstellt, nun als noch geringer gewertet wird, dass nicht einmal mehr dieser geahndet wird.
Zu erwähnen ist auch noch der Vorbild-Charakter so einer – für uns nicht nachvollziehbaren – Entscheidung. Viele Grundstücksbesitzer haben dieses Verfahren sehr aufmerksam beobachtet und fragen sich, warum Stadt- oder Kreisverwaltung bei ihnen konsequent auf die Vorgaben des BauGB dringen, aber für sich das "Opportunitätsprinzip" anwenden und damit ohne Bußgeld davonkommen.
Wir möchten Sie bitten, die Entscheidung des Kreises zu überprüfen, insbesondere die Bewertung der vom Kreis angeführten Sachgründe.
Für weitere Informationen stehe ich gern zur Verfügung und möchte Sie bitten, mich über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu unterrichten.
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